BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-161-2022

Bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen (Kurz- und Langwaffen) muss der Schlüssel zum Waffenschrank

Kurze Antwort

Richtig ist: sich in der ausschließlichen Gewalt/Kontrolle des Berechtigten befinden.

  • A)sich in der ausschließlichen Gewalt/Kontrolle des Berechtigten befinden.
  • B)sicher verwahrt werden.
  • C)an einem sicheren Ort versteckt werden.
Erklärung

Richtig ist: Der Schlüssel muss sich in der ausschließlichen Gewalt des Berechtigten befinden. Nur so ist der Waffenschrank i.S.d. § 36 WaffG vor unbefugtem Zugriff (auch durch Familienangehörige) gesichert; Verstecken oder „irgendwo sicher verwahren“ reicht nicht, wenn Dritte davon wissen oder Zugriff erlangen könnten.

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