Kurze Antwort
Richtig ist: sich in der ausschließlichen Gewalt/Kontrolle des Berechtigten befinden.
Richtig ist: Der Schlüssel muss sich in der ausschließlichen Gewalt des Berechtigten befinden. Nur so ist der Waffenschrank i.S.d. § 36 WaffG vor unbefugtem Zugriff (auch durch Familienangehörige) gesichert; Verstecken oder „irgendwo sicher verwahren“ reicht nicht, wenn Dritte davon wissen oder Zugriff erlangen könnten.
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