Kurze Antwort
Richtig ist: ja, aber nur mit schriftlicher Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten.
Richtig ist: ja, aber nur mit schriftlicher Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten. Jagdschutz, inkl. Töten wildernder Hunde, steht grundsätzlich dem Jagdausübungsberechtigten bzw. bestätigten Jagdaufsehern zu. Ein Jagdgast darf das nur, wenn ihm diese Jagdschutzbefugnis ausdrücklich und schriftlich übertragen wurde. Ohne diese Ermächtigung ist der Abschuss unzulässig. Regulations may vary depending on the federal state.
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