Kurze Antwort
Ja, der Inhaber einer Waffenbesitzkarte muss der Behörde grundsätzlich Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen gewähren.
Nach § 36 WaffG ist zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zu gestatten; Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden. Ein richterlicher Durchsuchungsbefehl ist hierfür nicht erforderlich.
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