BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-150-2022

Darf die Erlaubnisbehörde Zutritt zur Wohnung verlangen, um die ordnungsgemäße Waffenaufbewahrung zu überprüfen?

Kurze Antwort

Ja, der Inhaber einer Waffenbesitzkarte muss der Behörde grundsätzlich Zutritt zu den Aufbewahrungsräumen gewähren.

  • A)Ja, sofern eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.
  • B)Ja, der Inhaber einer WBK hat dies grundsätzlich zu gestatten.
  • C)Ja, aber nur mit einem richterlichen Durchsuchungsbefehl.
Erklärung

Nach § 36 WaffG ist zur Überprüfung der sicheren Aufbewahrung Zutritt zu gestatten; Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren betreten werden. Ein richterlicher Durchsuchungsbefehl ist hierfür nicht erforderlich.

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