Kurze Antwort
In befriedeten Bezirken ruht die Jagd; eine beschränkte Jagdausübung ist nur mit Genehmigung der Unteren Jagdbehörde zulässig.
Befriedete Bezirke sind grundsätzlich jagdfrei. Zur Schadensabwehr etc. kann die Behörde ausnahmsweise eine beschränkte Jagdausübung gestatten; Zustimmung des Grundeigentümers allein reicht nicht. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
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