Kurze Antwort
Nein. Gemäß § 7 Abs. 6 BbgJagdDV ist in Gebieten mit festgesetzter Notzeit jegliche Jagdausübung verboten. Der Grund liegt im Schutzzweck der Notzeitfütterung: Das Wild soll in existenziell bedrohlichen Situationen (z.B. vereiste oder hohe Schneelage, Waldbrand) ungestört Nahrung aufnehmen können. Aus Gründen des Tierschutzes erforderliche Abschüsse bleiben davon unberührt.
Nein. Gemäß § 7 Abs. 6 BbgJagdDV ist in Gebieten mit festgesetzter Notzeit jegliche Jagdausübung verboten. Der Grund liegt im Schutzzweck der Notzeitfütterung: Das Wild soll in existenziell bedrohlichen Situationen (z.B. vereiste oder hohe Schneelage, Waldbrand) ungestört Nahrung aufnehmen können. Aus Gründen des Tierschutzes erforderliche Abschüsse bleiben davon unberührt.
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