BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-28-2022

Den Abschuss welcher Wildarten kann die untere Jagdbehörde in bestimmten Jagdbezirken oder bestimmten Gebieten für eine Zeit durch Verfügung an den Jagdausübungsberechtigten gänzlich verbieten.

Kurze Antwort

Richtig ist: Den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen.

  • A)Den Abschuss von Wildarten, die in ihrem Bestand bedroht erscheinen.
  • B)Ein solches Abschussverbot kann die untere Jagdbehörde nicht erlassen.
  • C)Die untere Jagdbehörde kann ausschließlich den Abschuss sämtlicher Schalenwildarten untersagen.

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