Kurze Antwort
Richtig ist: alle Handlungen, die unmittelbar auf das Töten des Wildes ausgerichtet sind.
Richtig ist: „alle Handlungen, die unmittelbar auf das Töten des Wildes ausgerichtet sind“. Begründung: Nach § 1 Abs. 4 BJagdG ist Erlegen der Teil der Jagdausübung, der direkt auf das Töten abzielt (z. B. Schussabgabe/Fangschuss). Nachstellen (Option 1) ist ein eigener Begriff, und Option 2 ist zu eng gefasst.
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