Kurze Antwort
Richtig ist: Sie muss jagdlich erfahren sein.
Richtig ist: Sie muss jagdlich erfahren sein. Nach § 16 Abs. 2 BJagdG darf der Jungjäger nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder schriftlich beauftragten Aufsehers jagen, und diese Person muss jagdlich erfahren sein. Waffenschein und Altersgrenze 21 sind hierfür nicht gefordert.
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