BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-22-2022

Der Jugendjagdschein berechtigt nur zur Ausübung der Jagd in Begleitung einer Aufsichtsperson. Welche Voraussetzung muss hinsichtlich der Begleitperson gegeben sein?

Kurze Antwort

Richtig ist: Sie muss jagdlich erfahren sein.

  • A)Sie muss jagdlich erfahren sein.
  • B)Sie muss im Besitz eines gültigen Waffenscheines sein.
  • C)Sie muss das 21. Lebensjahr überschritten haben.
Erklärung

Richtig ist: Sie muss jagdlich erfahren sein. Nach § 16 Abs. 2 BJagdG darf der Jungjäger nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder schriftlich beauftragten Aufsehers jagen, und diese Person muss jagdlich erfahren sein. Waffenschein und Altersgrenze 21 sind hierfür nicht gefordert.

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