Kurze Antwort
Richtig ist: Die Verwendung von Taschenlampen und Handscheinwerfern bei der Nachtjagd.
Die Aussage ist so nicht korrekt. Nach BJagdG §19 ist künstliches Licht beim Erlegen von Wild verboten. Zulässig ohne besondere Genehmigung sind z. B. Drück- und Treibjagden auf Schwarzwild sowie die Ansitzjagd zur Nachtzeit, aber nicht die Verwendung von Taschenlampen/Handscheinwerfern zum Schuss. Regeln können je nach Bundesland variieren.
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