BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-60-2022

Die Fütterung von Schalenwild ist im Land Brandenburg...

Kurze Antwort

Im Land Brandenburg ist die Fütterung von Schalenwild grundsätzlich verboten und nur in amtlich festgestellten Notzeiten erlaubt.

  • A)...nur in Notzeiten erlaubt.
  • B)...zu jeder Zeit erlaubt.
  • C)..das ganze Jahr hindurch - ohne Ausnahmen - verboten.
Erklärung

Nach BbgJagdG § 41 Abs. 2 ist Schalenwildfütterung außerhalb von Notzeiten verboten; Notzeiten werden von der unteren Jagdbehörde festgelegt und nur dann ist Fütterung zulässig. Ausnahmen wie Ablenkfütterung bestehen, aber keine generelle Erlaubnis.

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