Kurze Antwort
Im Land Brandenburg ist die Fütterung von Schalenwild grundsätzlich verboten und nur in amtlich festgestellten Notzeiten erlaubt.
Nach BbgJagdG § 41 Abs. 2 ist Schalenwildfütterung außerhalb von Notzeiten verboten; Notzeiten werden von der unteren Jagdbehörde festgelegt und nur dann ist Fütterung zulässig. Ausnahmen wie Ablenkfütterung bestehen, aber keine generelle Erlaubnis.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.