Kurze Antwort
Richtig ist: in der Strafprozessordnung.
Richtig ist die Strafprozessordnung (StPO), konkret § 127 Abs. 1 StPO. Dort ist das „Jedermannsrecht“ geregelt: Wer jemanden auf frischer Tat ertappt und dessen Identität nicht sofort feststellbar ist, darf ihn vorläufig festnehmen. Weder Grundgesetz noch Bundesjagdgesetz enthalten diese Befugnis.
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