Kurze Antwort
Nein, in der freien Landschaft dürfen Sträucher vom 1. März bis 30. September nicht zurückgeschnitten werden.
In dieser Brut- und Setzzeit schützt § 39 BNatSchG Hecken, Gebüsche und Gehölze; Schnittmaßnahmen sind grundsätzlich verboten. Zulässig sind nur schonende Pflege- und Formschnitte zur Gesunderhaltung oder aus Verkehrssicherungsgründen. Regeln können landesrechtlich konkretisiert sein.
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