Kurze Antwort
Die Jagdgenossenschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Jagdvorstand vertreten.
Nach § 9 Abs. 2 BJagdG übernimmt der gewählte Jagdvorstand die Vertretung der Jagdgenossenschaft. Fehlt ein gewählter Vorstand, führt vorübergehend der Gemeindevorstand die Geschäfte.
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