Kurze Antwort
Richtig ist: Nur wenn die schriftliche Erlaubnis des JAB mitgeführt wird und keine Möglichkeit des Kontaktes mit lebendem Wild gegeben ist.
Richtig ist Option 2. Außerhalb befriedeter Bezirke gilt die Jagdhundeausbildung als Jagdausübung und ist ohne Jagdschein nur mit schriftlicher Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten (JAB) zulässig – und nur so, dass kein Kontakt mit lebendem Wild möglich ist (z. B. Arbeiten an der Leine in sensiblen Zeiten). Option 1 ist zu weit, Option 3 ignoriert die Erlaubnismöglichkeit.
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