Kurze Antwort
Ja, denn Wasserläufe und Eisenbahnlinien unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdbezirkes nicht; die 200 ha zusammenhängende, landwirtschaftlich nutzbare Fläche bildet somit einen Eigenjagdbezirk.
Nach § 5 Abs. 2 BJagdG bilden Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper keinen eigenen Jagdbezirk und unterbrechen bestehende Jagdbezirke nicht. Bei 200 ha zusammenhängender, nutzbarer Fläche sind die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk erfüllt.
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