BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-169-2022

Ein Grundeigentümer besitzt eine zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Grundfläche von ca. 200 ha. Jedoch laufen durch dieses Gebiet mehrere Wasserläufe und Eisenbahnlinien. Ist die Fläche ein Eigenjagdbezirk?

Kurze Antwort

Ja, denn Wasserläufe und Eisenbahnlinien unterbrechen den Zusammenhang eines Jagdbezirkes nicht; die 200 ha zusammenhängende, landwirtschaftlich nutzbare Fläche bildet somit einen Eigenjagdbezirk.

  • A)Ja, denn Wasserläufe sowie Eisenbahnlinien unterbrechen nicht den Zusammenhang eines Jagdbezirkes.
  • B)Ja, falls die Wasserläufe nicht breiter als 10 m sind.
  • C)Nein, die Wasserläufe und Eisenbahnlinien trennen den Bezirk.
Erklärung

Nach § 5 Abs. 2 BJagdG bilden Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper keinen eigenen Jagdbezirk und unterbrechen bestehende Jagdbezirke nicht. Bei 200 ha zusammenhängender, nutzbarer Fläche sind die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk erfüllt.

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