Kurze Antwort
Die Zustimmung kann bei ungeplanten Veranstaltungen verweigert werden; bei geplanten Übungen nur, wenn die Jagdausübung wesentlich beeinträchtigt oder Belange von Natur- oder Tierschutz berührt werden.
Als Jagdausübungsberechtigter musst du geplante Nutzungen grundsätzlich dulden, sofern sie weidgerecht vereinbar sind. Ablehnung ist zulässig bei unzumutbarer Jagdbeeinträchtigung oder wenn Naturschutz-/Tierschutzinteressen entgegenstehen; spontane Veranstaltungen kannst du untersagen.
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