Kurze Antwort
Gemäß § 5 Abs. 2 BbgJagdG kann die untere Jagdbehörde auf Antrag des Eigentümers Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild dauerhaft abgeschlossen werden können, für befriedet erklären. Handelt es sich jedoch um eine nicht befriedete Enklave von 0,5 ha, die vollständig von einem Eigenjagdbezirk umschlossen wird, so gehört diese Fläche gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 BbgJagdG zum umschließenden Jagdbezirk, da sie keinen eigenständigen Jagdbezirk bilden kann (Mindestgröße 75 ha für Eigenjagdbezirke bzw. 150 ha im Regelfall). Die Jagd darf dort folglich der Inhaber bzw. Jagdausübungsberechtigte des umschließenden Eigenjagdbezirkes ausüben.
Gemäß § 5 Abs. 2 BbgJagdG kann die untere Jagdbehörde auf Antrag des Eigentümers Grundflächen, die gegen das Ein- und Auswechseln von Wild dauerhaft abgeschlossen werden können, für befriedet erklären. Handelt es sich jedoch um eine nicht befriedete Enklave von 0,5 ha, die vollständig von einem Eigenjagdbezirk umschlossen wird, so gehört diese Fläche gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 BbgJagdG zum umschließenden Jagdbezirk, da sie keinen eigenständigen Jagdbezirk bilden kann (Mindestgröße 75 ha für Eigenjagdbezirke bzw. 150 ha im Regelfall). Die Jagd darf dort folglich der Inhaber bzw. Jagdausübungsberechtigte des umschließenden Eigenjagdbezirkes ausüben.
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