BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-27-2022

Gilt das Verbot Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) während der Nachtzeit zu erlegen ausnahmslos?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein, ist zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden die Nachtjagd erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde diese für Schalenwild befristet zulassen.

  • A)Nein, ist zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden die Nachtjagd erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde diese für Schalenwild befristet zulassen
  • B)Ja, von diesem Verbot gibt es keinerlei Ausnahmen.
  • C)Nein, die oberste Jagdbehörde kann im Einvernehmen mit der Obersten Naturschutzbehörde das Nachtjagdverbot für Schalenwild gänzlich aufheben.
Erklärung

Richtig ist Option 3. Grundsatz: Nachtjagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild) ist verboten. Aber wenn es zur Planerfüllung oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden nötig ist, darf die untere Jagdbehörde befristete Ausnahmen zulassen. Regelungen können je nach Bundesland variieren.

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