Kurze Antwort
Richtig ist: Nein, ist zur Erfüllung des Abschussplanes oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden die Nachtjagd erforderlich, so kann die untere Jagdbehörde diese für Schalenwild befristet zulassen.
Richtig ist Option 3. Grundsatz: Nachtjagd auf Schalenwild (außer Schwarzwild) ist verboten. Aber wenn es zur Planerfüllung oder zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden nötig ist, darf die untere Jagdbehörde befristete Ausnahmen zulassen. Regelungen können je nach Bundesland variieren.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.