BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-129-2022

In welchem Zeitraum ist es unzulässig Bäume, Gebüsch oder Ufervegetation außerhalb des Waldes abzuschneiden

Kurze Antwort

Unzulässig ist das Abschneiden in der Zeit vom 15. März bis 15. September.

  • A)in der Zeit vom 15. März bis 15. September
  • B)über das ganze Jahr hinweg
  • C)in der Zeit vom 01. Januar bis zum 30. Februar
Erklärung

Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG gilt zum Schutz der Brut- und Setzzeit ein Schnittverbot für Hecken, Gebüsche, Gehölze und Ufervegetation in diesem Zeitraum. Zulässig sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung.

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