Kurze Antwort
Unzulässig ist das Abschneiden in der Zeit vom 15. März bis 15. September.
Nach § 39 Abs. 5 BNatSchG gilt zum Schutz der Brut- und Setzzeit ein Schnittverbot für Hecken, Gebüsche, Gehölze und Ufervegetation in diesem Zeitraum. Zulässig sind nur schonende Form- und Pflegeschnitte zur Gesunderhaltung.
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