Kurze Antwort
Ein Jagdschutzberechtigter darf Personen anhalten und ihre Personalien feststellen, wenn sie in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen.
Diese Befugnis besteht bei unberechtigter Jagdausübung oder sonstigen Verstößen gegen jagdrechtliche Vorschriften. Das bloße Durchqueren des Reviers mit einem Hund oder auf einem Jägernotweg reicht dafür nicht aus.
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