BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-107-2022

In welchen Fällen ist ein Jagdschutzberechtigter dazu befugt, Peronen anzuhalten und ihre Personalien festzustellen?

Kurze Antwort

Ein Jagdschutzberechtigter darf Personen anhalten und ihre Personalien feststellen, wenn sie in einem Jagdbezirk unberechtigt jagen.

  • A)Wenn eine Person in einem Jagdbezirk unberechtigt jagd.
  • B)Wenn eine Person mit ihrem Hund durch den Wald läuft.
  • C)Wenn eine Person zur Jagd ausgerüstet auf einem Jägernotweg ihren Jagdbezirk durchquert.
Erklärung

Diese Befugnis besteht bei unberechtigter Jagdausübung oder sonstigen Verstößen gegen jagdrechtliche Vorschriften. Das bloße Durchqueren des Reviers mit einem Hund oder auf einem Jägernotweg reicht dafür nicht aus.

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