Kurze Antwort
Maximal im Umkreis von 100 km vom Wohnort des Jägers oder vom Erlegeort an örtliche Betriebe des Einzelhandels.
Die LMHV (§5) definiert „örtliche Betriebe“ als innerhalb von 100 km gelegen. Diese Begrenzung gilt für die Abgabe kleiner Mengen, also für die lokale Direktvermarktung durch den Jäger.
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