BrandenburgSG5: WildkrankheitenBB-SG5-21-2022

In welchen maximalen Umkreis darf der Jäger laut Tierische Lebensmittelhygieneverordnung sein Wildbret an Betriebe vermarkten?

Kurze Antwort

Maximal im Umkreis von 100 km vom Wohnort des Jägers oder vom Erlegeort an örtliche Betriebe des Einzelhandels.

  • A)Wildbret darf 100 km vom Wohnort des Jägers oder vom Erlegeort vermarktet werden.
  • B)Wildbret darf 10 km vom Wohnort des Jägers oder vom Erlegeort vermarktet werden.
  • C)Wildbret darf 50 km vom Wohnort des Jägers oder vom Erlegeort vermarktet werden.
Erklärung

Die LMHV (§5) definiert „örtliche Betriebe“ als innerhalb von 100 km gelegen. Diese Begrenzung gilt für die Abgabe kleiner Mengen, also für die lokale Direktvermarktung durch den Jäger.

Jägerprüfung Brandenburg – jetzt kostenlos üben

Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.

Kostenlos starten