BrandenburgSG5: WildkrankheitenBB-SG5-21-2022

In welchen maximalen Umkreis darf der Jäger laut Tierische Lebensmittelhygieneverordnung sein Wildbret an Betriebe vermarkten?

Kurze Antwort

Richtig ist: Wildbret darf 100 km vom Wohnort des Jägers oder vom Erlegeort vermarktet werden.

  • A)Wildbret darf 100 km vom Wohnort des Jägers oder vom Erlegeort vermarktet werden.
  • B)Wildbret darf 10 km vom Wohnort des Jägers oder vom Erlegeort vermarktet werden.
  • C)Wildbret darf 50 km vom Wohnort des Jägers oder vom Erlegeort vermarktet werden.

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