BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-64-2022

In welcher Entfernung zu Kirrungen und Ablenkfütterungen ist in Notzeiten der Abschuss verboten?

Kurze Antwort

Richtig ist: 200 m.

  • A)200 m
  • B)2.000 m
  • C)50 m
Erklärung

Richtig ist 200 m. Nach Bundesjagdgesetz (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 BJG) ist das Erlegen von Schalenwild im Umkreis von 200 m um Fütterungen in Notzeiten verboten; das gilt sinngemäß auch für Ablenkfütterungen/Kirrungen, damit am Futterplatz nicht „aufgesetzt“ gejagt wird. Regelungen können je nach Bundesland konkretisiert werden.

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