Kurze Antwort
Richtig ist: 200 m.
Richtig ist 200 m. Nach Bundesjagdgesetz (§ 19 Abs. 1 Nr. 10 BJG) ist das Erlegen von Schalenwild im Umkreis von 200 m um Fütterungen in Notzeiten verboten; das gilt sinngemäß auch für Ablenkfütterungen/Kirrungen, damit am Futterplatz nicht „aufgesetzt“ gejagt wird. Regelungen können je nach Bundesland konkretisiert werden.
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