Kurze Antwort
Richtig ist: In Schriftform.
Richtig ist: In Schriftform. Begründung: Nach § 11 BJagdG muss der Jagdpachtvertrag stets schriftlich abgeschlossen werden und von allen Pächtern unterschrieben sein. Ein Handschlag genügt nicht, und eine notarielle Beurkundung oder behördliche Beglaubigung ist nicht vorgeschrieben.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.