BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-74-2022

Innerhalb welcher Zeit nach Bekanntwerden ist Wildschaden auf Ackerflächen bei der zuständigen Behörde anzumelden?

Kurze Antwort

Richtig ist: einer Woche.

  • A)einer Woche
  • B)zwei Wochen
  • C)ein Monat
Erklärung

Richtig ist: einer Woche. Nach § 34 BJagdG muss der Berechtigte Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen binnen einer Woche ab Kenntniserlangung bei der zuständigen Behörde (in der Regel die Gemeinde) melden. Wird die Ausschlussfrist versäumt, erlischt der Ersatzanspruch.

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