Kurze Antwort
Richtig ist: einer Woche.
Richtig ist: einer Woche. Nach § 34 BJagdG muss der Berechtigte Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen binnen einer Woche ab Kenntniserlangung bei der zuständigen Behörde (in der Regel die Gemeinde) melden. Wird die Ausschlussfrist versäumt, erlischt der Ersatzanspruch.
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