Kurze Antwort
Richtig ist: ja, aber nur 300 m von der Reviergrenze entfernt.
Richtig ist: ja, aber nur 300 m von der Reviergrenze entfernt. Nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 BJG ist die Lappjagd zulässig, jedoch innerhalb eines 300‑m‑Streifens zur Revier-/Bezirksgrenze verboten, damit kein Wild am Auswechseln gehindert wird. Eine Beschränkung auf Schalenwild gibt es nicht. Regelungen können je nach Bundesland ergänzt werden.
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