BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-166-2022

Ist die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirk in mehrere selbstständige Jagdbebezirke zulässig?

Kurze Antwort

Richtig ist: Ja, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die Mindestgröße von 500 Hektar hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

  • A)Ja, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die Mindestgröße von 500 Hektar hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.
  • B)Nein, die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes ist stets unzulässig.
  • C)Ja, die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes ist zulässig, wenn eine Mindestgröße von 250 Hektar gegeben ist und die betroffenen Hegegemeinschaften zugestimmt haben.
Erklärung

Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist nach Bundesrecht zulässig, sofern jeder neu entstehende Bezirk mindestens 250 ha hat (§ 8 Abs. 3 BJagdG). Die in der Option genannte Mindestgröße von 500 ha ist bundesweit falsch; höhere Mindestgrößen können aber je nach Landesjagdgesetz gelten. Ohne konkretes Bundesland lässt sich keine strengere Vorgabe bestätigen.

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