Kurze Antwort
Richtig ist: Ja, wenn die Jagdgenossenschaft dies beschlossen hat und jeder Teil für sich die Mindestgröße von 500 Hektar hat und eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.
Die Teilung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks ist nach Bundesrecht zulässig, sofern jeder neu entstehende Bezirk mindestens 250 ha hat (§ 8 Abs. 3 BJagdG). Die in der Option genannte Mindestgröße von 500 ha ist bundesweit falsch; höhere Mindestgrößen können aber je nach Landesjagdgesetz gelten. Ohne konkretes Bundesland lässt sich keine strengere Vorgabe bestätigen.
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