Kurze Antwort
Die Nutzung von Nachtsichtgeräten als Zielhilfe ist unzulässig; sie sind ausschließlich zur Wildbeobachtung zulässig.
Nachtzielgeräte bzw. die Verwendung von Nachtsicht in Verbindung mit Zielhilfen (z. B. Rotpunkt) sind verboten. Zulässig ist lediglich die Beobachtung; jagd- und waffenrechtliche Verbote für Zielvorrichtungen mit Bildwandler/elektronischer Verstärkung bleiben bestehen.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.