Kurze Antwort
Richtig ist: Ja.
Ja. In Baden-Württemberg verbietet § 33 Abs. 2 JWMG die Fütterung von Schalenwild ausdrücklich, auch als Ablenkfütterung. Ausnahmsweise kann sie zulässig sein, muss dann aber der obersten Jagdbehörde angezeigt und mit einer Fütterungskonzeption hinterlegt werden. Regelungen können je nach Bundesland abweichen.
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