BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-180-2022

Kann die Jagdgenossenschaft ihren Jagdbezirk in Teilen an verschiedene Jäger verpachten?

Kurze Antwort

Ja, die Jagdgenossenschaft kann Teilflächen verpachten, sofern sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil jeweils mindestens 250 Hektar umfassen.

  • A)Ja, wenn jeder Teil mindestens 250 ha groß ist
  • B)Nein, das ist grundsätzlich unzulässig.
  • C)Ja, wenn eine Genehmigung der Unteren Jagdbehörde vorliegt.
Erklärung

Nach § 11 Abs. 2 BJagdG ist die Teilverpachtung in gemeinschaftlichen Jagdbezirken nur zulässig, wenn jeder entstehende Teil mindestens 250 ha hat. Damit bleibt eine ordnungsgemäße Jagdausübung sichergestellt.

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