Kurze Antwort
Richtig ist: Mit der Grenze der politischen Gemeinde.
Richtig ist: Mit der Grenze der politischen Gemeinde. Begründung: Nach § 8 Abs. 1 BJagdG bilden alle Grundflächen einer Gemeinde, die nicht Eigenjagdbezirk sind, einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Damit entspricht dessen Grenze grundsätzlich der Gemeindegrenze; Landkreisgrenzen sind unbeachtlich, und eine freie Vereinbarung ersetzt diese gesetzliche Zuordnung nicht.
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