Kurze Antwort
Gemäß § 23 Abs. 1 BbgJagdG können aus Mitteln der Jagdabgabe unter anderem folgende Maßnahmen gefördert werden: erstens Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes, zweitens wildökologische Forschungen zur Analyse von Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten und zur Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, und drittens Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Jagd und Naturschutz.
Gemäß § 23 Abs. 1 BbgJagdG können aus Mitteln der Jagdabgabe unter anderem folgende Maßnahmen gefördert werden: erstens Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes, zweitens wildökologische Forschungen zur Analyse von Lebens- und Umweltbedingungen der Wildarten und zur Verminderung von Wildschäden in der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, und drittens Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über Jagd und Naturschutz.
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