Kurze Antwort
Richtig ist: Nein! Wildschäden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, werden nicht erstattet.
Richtig ist Option 2. Nach BJagdG sind zwar Schäden durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasanen grundsätzlich ersatzpflichtig, aber es gibt Ausnahmen: Auf Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf (befriedete Bezirke etc.), besteht kein Anspruch auf Wildschadensersatz. Dies ist eine gesetzliche Einschränkung der Ersatzpflicht.
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