BrandenburgSG2: NaturschutzBB-SG2-20-2022

Spaziergänger haben im Frühjahr Weidenkätzchenzweige abgeschnitten. Ist das erlaubt?

Kurze Antwort

Ja, das Abschneiden ist erlaubt, wenn es sich nur um geringe Mengen für den persönlichen Bedarf im Sinne der Handstraußregel handelt.

  • A)Ja, in der Menge eines Handstraußes.
  • B)Ja, mit Genehmigung des Grundeigentümers.
  • C)Nein, nicht im Frühjahr.
Erklärung

Nach § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen wild lebende Zweige in geringen Mengen für den Eigenbedarf entnommen werden. Weidenkätzchen sind davon umfasst, solange Brut- und Nistplätze nicht beeinträchtigt werden.

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