Kurze Antwort
Ja, das Abschneiden ist erlaubt, wenn es sich nur um geringe Mengen für den persönlichen Bedarf im Sinne der Handstraußregel handelt.
Nach § 39 Abs. 3 BNatSchG dürfen wild lebende Zweige in geringen Mengen für den Eigenbedarf entnommen werden. Weidenkätzchen sind davon umfasst, solange Brut- und Nistplätze nicht beeinträchtigt werden.
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