Kurze Antwort
Nein, aus Gehegen ausgebrochene Tiere unterliegen erst dann dem Jagdrecht, wenn sie herrenlos werden.
Gehegewild ist nicht herrenlos; der Tierhalter behält Eigentum, solange Verfolgung nicht aufgegeben wird (§ 960 BGB). Erst mit Aufgabe/Unterlassen der unverzüglichen Verfolgung wird das Stück herrenlos und damit dem Jagdrecht aneignungsfähig.
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