BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-93-2022

Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere jagdbarer Arten dem Jagdrecht?

Kurze Antwort

Richtig ist: Nein, solange das Eigentum an den Tieren nicht aufgegeben worden ist.

  • A)Nein, solange das Eigentum an den Tieren nicht aufgegeben worden ist
  • B)ja, weil sie auch schon vorher dem Jagdrecht unterlagen
  • C)nein, weil der Eigentumsnachweis immer geführt werden kann

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