BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-93-2022

Unterliegen aus Wildgehegen ausgebrochene Tiere jagdbarer Arten dem Jagdrecht?

Kurze Antwort

Nein, aus Gehegen ausgebrochene Tiere unterliegen erst dann dem Jagdrecht, wenn sie herrenlos werden.

  • A)Nein, solange das Eigentum an den Tieren nicht aufgegeben worden ist
  • B)ja, weil sie auch schon vorher dem Jagdrecht unterlagen
  • C)nein, weil der Eigentumsnachweis immer geführt werden kann
Erklärung

Gehegewild ist nicht herrenlos; der Tierhalter behält Eigentum, solange Verfolgung nicht aufgegeben wird (§ 960 BGB). Erst mit Aufgabe/Unterlassen der unverzüglichen Verfolgung wird das Stück herrenlos und damit dem Jagdrecht aneignungsfähig.

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