Kurze Antwort
Gemäß § 33 Abs. 1 BbgJagdG darf ein ortsunveränderlicher Hochsitz auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichtet werden, da er als besondere jagdliche Anlage gilt, die das Eigentum wesentlich beeinträchtigt. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihnen die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zugemutet werden kann. Der Grundstückseigentümer kann dabei eine angemessene Entschädigung verlangen. Zusätzlich dürfen jagdliche Einrichtungen gemäß § 33 Abs. 2 BbgJagdG das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinflussen und muss den Vorgaben der UVV genügen.
Gemäß § 33 Abs. 1 BbgJagdG darf ein ortsunveränderlicher Hochsitz auf land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur mit Einwilligung des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten errichtet werden, da er als besondere jagdliche Anlage gilt, die das Eigentum wesentlich beeinträchtigt. Der Eigentümer und der Nutzungsberechtigte sind zur Einwilligung verpflichtet, wenn ihnen die Duldung der Anlage unter Berücksichtigung der jagdlichen Erfordernisse zugemutet werden kann. Der Grundstückseigentümer kann dabei eine angemessene Entschädigung verlangen. Zusätzlich dürfen jagdliche Einrichtungen gemäß § 33 Abs. 2 BbgJagdG das Landschaftsbild nicht erheblich oder nachhaltig beeinflussen und muss den Vorgaben der UVV genügen.
Für diese Frage gibt es noch keine ausführliche Erklärung. Lerne die Frage interaktiv und generiere die Erklärung kostenlos in unserer App.
Starte kostenlos und ohne Registrierung mit dem Lernen. Mit der kostenlosen Registrierung erhältst du zu jeder Prüfungsfrage eine Erklärung – plus Lernfortschritt und alle Prüfungsfragen deines Bundeslands.