Kurze Antwort
Richtig ist: Wenn er die tatsächliche Gewalt über ein Stück Wild erlangt.
Richtig ist: Wenn er die tatsächliche Gewalt über ein Stück Wild erlangt. Wild ist zunächst herrenlos (§ 960 BGB). Durch Erlegen oder Fangen geht es aus der Herrenlosigkeit in den Besitz über; mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt wird der Jagdausübungsberechtigte Eigentümer der Beute (§ 1 Abs. 1 BJagdG i. V. m. Besitz/Eigentum im BGB). Ein bloßer Beschuss begründet weder Besitz noch Eigentum.
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