BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-15-2022

Wann erwirbt der Jagdausübungsberechtigte Eigentum an einem Stück Wild?

Kurze Antwort

Richtig ist: Wenn er die tatsächliche Gewalt über ein Stück Wild erlangt.

  • A)Wenn er die tatsächliche Gewalt über ein Stück Wild erlangt.
  • B)Nie, denn das Wild ist herrenlos.
  • C)Wenn er das Wild beschossen hat.
Erklärung

Richtig ist: Wenn er die tatsächliche Gewalt über ein Stück Wild erlangt. Wild ist zunächst herrenlos (§ 960 BGB). Durch Erlegen oder Fangen geht es aus der Herrenlosigkeit in den Besitz über; mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt wird der Jagdausübungsberechtigte Eigentümer der Beute (§ 1 Abs. 1 BJagdG i. V. m. Besitz/Eigentum im BGB). Ein bloßer Beschuss begründet weder Besitz noch Eigentum.

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