Kurze Antwort
Der Erwerb im Sinne des Waffengesetzes erfolgt mit der Aushändigung der Waffe, also wenn der Käufer die tatsächliche Gewalt über sie erlangt.
„Erwerben“ bedeutet, die tatsächliche Gewalt über die Waffe zu bekommen. Kaufvertrag und Zahlung genügen nicht; entscheidend ist die Übergabe/Aushändigung durch den Verkäufer.
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