BrandenburgSG6: RechtFreitextfrageBB-SG6-204-2022

Wann gilt ein Hund im Zweifel als wildernder Hund?

Kurze Antwort

Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BbgJagdG gilt ein Hund im Zweifel als wildernd, wenn er im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person angetroffen wird. Diese Befugnis zur Tötung gilt jedoch nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind.

Musterlösung

Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BbgJagdG gilt ein Hund im Zweifel als wildernd, wenn er im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person angetroffen wird. Diese Befugnis zur Tötung gilt jedoch nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind.

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