Kurze Antwort
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BbgJagdG gilt ein Hund im Zweifel als wildernd, wenn er im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person angetroffen wird. Diese Befugnis zur Tötung gilt jedoch nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind.
Gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 BbgJagdG gilt ein Hund im Zweifel als wildernd, wenn er im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung der führenden Person angetroffen wird. Diese Befugnis zur Tötung gilt jedoch nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden, soweit sie als solche kenntlich sind.
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