Kurze Antwort
Richtig ist: wenn er eine Prüfung bestanden hat, welche die in der JagdHBV festgelegten jeweiligen Mindestanforderungen erfüllt.
Richtig ist Option 1: Ein Hund gilt als brauchbar, wenn er eine Brauchbarkeits- bzw. Jagdeignungsprüfung bestanden hat, die die in der jeweiligen Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung (JagdHBV) festgelegten Mindestanforderungen erfüllt. Diese Prüfungen bestätigen die Eignung v. a. für Arbeiten nach dem Schuss (Gehorsam, Schussfestigkeit, Bringen, Schweiß-, Wasserarbeit). Optionen 2 und 3 sind kein rechtlicher Nachweis der Brauchbarkeit.
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