Kurze Antwort
Zugriffsbereit im Sinne des Waffengesetzes ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Zugriffsbereit im Sinne des Waffengesetzes ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
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