Kurze Antwort
Richtig ist: Wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht beachtet worden sind.
Richtig ist Option 2: Nach § 12 BJagdG kann die Behörde einen Jagdpachtvertrag binnen drei Wochen beanstanden, wenn die Vorschriften über die Pachtdauer nicht eingehalten wurden (z. B. Mindestpachtzeit). Gründe wie Nichtberücksichtigung Ortsansässiger oder ein hoher Pachtzins sind kein Beanstandungsgrund nach dem Gesetz.
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