Kurze Antwort
Richtig ist: Unverzüglich.
Einträge zu erlegtem Schalenwild sind unverzüglich in die Streckenliste aufzunehmen. So bleibt der Abschuss laufend dokumentiert und die Kontrolle der Abschussplanerfüllung ist jederzeit möglich. Ein Sammeln bis zum Jahresende wäre weidwidrig und verwaltungsrechtlich nicht zulässig.
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