Kurze Antwort
Richtig ist: ...genügt die Anmeldung zweimal im Jahr, bis zum 1. Mai oder bis zum 1. Oktober.
Richtig ist: zweimal jährlich bis zum 1. Mai oder 1. Oktober. Für forstwirtschaftliche Flächen gilt nach § 34 BJagdG eine Sonderfrist; die übliche Wochenfrist betrifft v. a. landwirtschaftliche Kulturen. Verpasst der Waldbesitzer diese Termine, erlischt der Ersatzanspruch.
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