BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-76-2022

Wann sind in der Regel Wildschäden an forstwirtschaftlich genutzten Flächen bei der zuständigen Behörde anzumelden? Es ….

Kurze Antwort

Richtig ist: ...genügt die Anmeldung zweimal im Jahr, bis zum 1. Mai oder bis zum 1. Oktober.

  • A)...genügt die Anmeldung zweimal im Jahr, bis zum 1. Mai oder bis zum 1. Oktober.
  • B)...genügt die Anmeldung zweimal im Jahr, bis zum 1. April oder bis zum 1. Dezember.
  • C)…muss binnen einer Woche geschehen.
Erklärung

Richtig ist: zweimal jährlich bis zum 1. Mai oder 1. Oktober. Für forstwirtschaftliche Flächen gilt nach § 34 BJagdG eine Sonderfrist; die übliche Wochenfrist betrifft v. a. landwirtschaftliche Kulturen. Verpasst der Waldbesitzer diese Termine, erlischt der Ersatzanspruch.

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