Kurze Antwort
Richtig ist: Bei einer land-, forst-, fischereiwirtschaftlich nutzbaren zusammenhängenden Grundfläche von wenigstens 150 ha Größe im Eigentum einer Person.
Richtig ist die Definition eines Eigenjagdbezirks: zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche im Eigentum einer Person/Personengemeinschaft. Nach BJagdG liegt die Mindestgröße grundsätzlich bei 75 ha; einige Länder setzen höher an. 150 ha ist daher nur in Ländern mit erhöhter Mindestgröße zutreffend, nicht bundesweit. Optionen 1 und 3 betreffen Pacht bzw. Zuweisung in Gemeinschaftsrevieren, also kein Eigenjagdbezirk.
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