BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-165-2022

Wann spricht man von einem „Eigenjagdbezirk”?

Kurze Antwort

Richtig ist: Bei einer land-, forst-, fischereiwirtschaftlich nutzbaren zusammenhängenden Grundfläche von wenigstens 150 ha Größe im Eigentum einer Person.

  • A)Bei einer land-, forst-, fischereiwirtschaftlich nutzbaren zusammenhängenden Grundfläche von wenigstens 150 ha Größe im Eigentum einer Person.
  • B)Bei einem Jagdbezirk, der von einer Person allein gepachtet worden ist.
  • C)Bei einem Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks, der einem Mitpächter zur alleinigen Bejagung zugewiesen worden ist.
Erklärung

Richtig ist die Definition eines Eigenjagdbezirks: zusammenhängende, land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Fläche im Eigentum einer Person/Personengemeinschaft. Nach BJagdG liegt die Mindestgröße grundsätzlich bei 75 ha; einige Länder setzen höher an. 150 ha ist daher nur in Ländern mit erhöhter Mindestgröße zutreffend, nicht bundesweit. Optionen 1 und 3 betreffen Pacht bzw. Zuweisung in Gemeinschaftsrevieren, also kein Eigenjagdbezirk.

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