Kurze Antwort
Erlegtes Haarwild unterliegt der amtlichen Fleischuntersuchung, wenn gesundheitlich bedenkliche Merkmale festgestellt werden oder es an einen EU-zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb abgegeben wird.
Ohne bedenkliche Merkmale darf Haarwild unter bestimmten Voraussetzungen, etwa in kleinen Mengen an den örtlichen Einzelhandel, ohne vorherige amtliche Untersuchung abgegeben werden. Bei bedenklichen Merkmalen ist die Untersuchung jedoch zwingend erforderlich.
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