BrandenburgSG5: WildkrankheitenBB-SG5-5-2022

Wann unterliegt erlegtes Haarwild der amtlichen Fleischuntersuchung?

Kurze Antwort

Erlegtes Haarwild unterliegt der amtlichen Fleischuntersuchung, wenn gesundheitlich bedenkliche Merkmale festgestellt werden oder es an einen EU-zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb abgegeben wird.

  • A)Wenn gesundheitlich bedenkliche Merkmale festgestellt werden bzw. wenn es an einen EU- zugelassenen Wildbearbeitungsbetrieb abgegeben wird
  • B)Wenn es an den örtlichen Einzelhandel abgegeben werden soll.
  • C)Wenn der Revierinhaber es an andere Personen weitergibt.
Erklärung

Ohne bedenkliche Merkmale darf Haarwild unter bestimmten Voraussetzungen, etwa in kleinen Mengen an den örtlichen Einzelhandel, ohne vorherige amtliche Untersuchung abgegeben werden. Bei bedenklichen Merkmalen ist die Untersuchung jedoch zwingend erforderlich.

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