Kurze Antwort
Der Jagdausübungsberechtigte darf sich Fallwild, auch von ganzjährig geschonten Wildarten, aneignen.
Nach § 1 Abs. 5 BJagdG umfasst das Aneignungsrecht auch Fallwild und Teile wie Abwurfstangen oder Eier von Federwild. Eule und Maulwurf unterliegen dem Naturschutzrecht und dürfen ohne Ausnahmegenehmigung nicht angeeignet werden.
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