BrandenburgSG2: NaturschutzBB-SG2-63-2022

Was darf der Jagdausübungsberechtigte sich aneignen, auch wenn er das Stück nicht der Forschung und Lehre zuführen will?

Kurze Antwort

Der Jagdausübungsberechtigte darf sich Fallwild, auch von ganzjährig geschonten Wildarten, aneignen.

  • A)Ein Stück Fallwild einer ganzjährig geschonten Wildart.
  • B)Einen toten Maulwurf.
  • C)Eine tote Eule.
Erklärung

Nach § 1 Abs. 5 BJagdG umfasst das Aneignungsrecht auch Fallwild und Teile wie Abwurfstangen oder Eier von Federwild. Eule und Maulwurf unterliegen dem Naturschutzrecht und dürfen ohne Ausnahmegenehmigung nicht angeeignet werden.

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