Kurze Antwort
Bei der Fallenjagd dürfen ausschließlich Fallen verwendet werden, die entweder sofort töten oder einen unversehrten Lebendfang gewährleisten.
§ 19 Abs. 1 Nr. 9 BJG verbietet Fanggeräte, die nicht unversehrt fangen oder nicht sofort töten. Landesrecht kann strengere Vorgaben machen; daher stets die jeweiligen Landesjagdgesetze und Durchführungsverordnungen beachten.
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