BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-85-2022

Was ist der sog. „Notvorstand“ nach dem BbgJagdG?

Kurze Antwort

Richtig ist: Der Bürgermeister oder der Amtsdirektor.

  • A)Der Bürgermeister oder der Amtsdirektor.
  • B)Der Vorsitzende der Hegegemeinschaft.
  • C)Der älteste Jäger im jeweiligen Jagdbezirk.
Erklärung

Richtig ist: Der Bürgermeister oder der Amtsdirektor. Begründung: Nach dem Brandenburgischen Jagdgesetz führt, solange eine Jagdgenossenschaft noch keinen gewählten Jagdvorstand hat, der Bürgermeister bzw. Amtsdirektor übergangsweise die Geschäfte der Jagdgenossenschaft. Dieser „Notvorstand“ sichert die Handlungsfähigkeit bis zur Wahl des regulären Jagdvorstands.

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