BrandenburgSG6: RechtBB-SG6-176-2022

Was ist ein „Gemeinschaftlicher Jagdbezirk”?

Kurze Antwort

Richtig ist: Alle Flächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, soweit sie im Zusammenhang wenigstens 500ha umfassen.

  • A)Alle Flächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, soweit sie im Zusammenhang wenigstens 500ha umfassen.
  • B)Ein Jagdbezirk, der von mehreren Mitpächtern gemeinschaftlich gepachtet ist.
  • C)Die Fläche, auf der sich mehrere Jagdausübungsberechtigte zum Zweck der Wildhege zusammengeschlossen haben.
Erklärung

Die Definition ist grundsätzlich richtig, aber die genannte Mindestgröße 500 ha stimmt bundesrechtlich nicht. Nach § 8 Abs. 1 BJagdG gilt: Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Achtung: Die Länder dürfen höhere Mindestgrößen festsetzen.

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