Kurze Antwort
Richtig ist: Alle Flächen einer Gemeinde, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, soweit sie im Zusammenhang wenigstens 500ha umfassen.
Die Definition ist grundsätzlich richtig, aber die genannte Mindestgröße 500 ha stimmt bundesrechtlich nicht. Nach § 8 Abs. 1 BJagdG gilt: Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 ha umfassen. Achtung: Die Länder dürfen höhere Mindestgrößen festsetzen.
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