Kurze Antwort
Gemäß § 37 Abs. 6 BbgJagdG gilt als Jagdgebrauchshund ein Hund, der entsprechend seiner jagdlichen Zweckbestimmung gezüchtet, ausgebildet, gehalten und geführt wird. Bei jeder Jagd sind gemäß § 37 Abs. 1 BbgJagdG Jagdgebrauchshunde in genügender Zahl bereitzuhalten und bei Bedarf zu verwenden, wobei sie ihre Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben müssen.
Gemäß § 37 Abs. 6 BbgJagdG gilt als Jagdgebrauchshund ein Hund, der entsprechend seiner jagdlichen Zweckbestimmung gezüchtet, ausgebildet, gehalten und geführt wird. Bei jeder Jagd sind gemäß § 37 Abs. 1 BbgJagdG Jagdgebrauchshunde in genügender Zahl bereitzuhalten und bei Bedarf zu verwenden, wobei sie ihre Brauchbarkeit durch eine entsprechende Prüfung für den jeweiligen Einsatz nachgewiesen haben müssen.
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